Videoüberwachung – Die Spezialisten aus Berlin

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Videoüberwachung via WLAN Kameras

Unser Angebot umfasst sowohl drahtgebundene als auch funkgesteuerte Videoüberwachungssysteme. Funkgesteuerte Überwachungskameras zeichnen sich insbesondere durch ihre Flexibilität aus. Sie eignen sich hervorragend zur Ergänzung und Einbringung in bestehende Infrastruktur. Dank ihres modularen Aufbaus und der unkomplizierten Montage und Demontage stellen auch Anbauten und Umzüge keine Herausforderung dar.

Wir arbeiten nur mit erstklassigen Produktpartnern zusammen!

Videoüberwachung für Privat & Gewerbe

Das zunehmende Gefährdungspotenzial in Verbindung mit einem rasanten Anstieg der Einbrüche sorgt in den Bereichen Sicherheit und Sicherheitstechnik für ein Umdenken in der Gesellschaft. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen werden zur Zielscheibe von Einbruch- und Gewaltkriminalität.

Während im privaten Segment insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser stark betroffen sind, stehen im gewerblichen Bereich Lagerhallen, Bürogebäude und Handwerksbetriebe im Fokus der Einbrecher.

Überwachungskameras mit Full-HD, Nachtsicht & Privatzonenmaskierung

Durch den allgemeinen technischen Fortschritt haben sich auch die Möglichkeiten im Bereich der Videoüberwachung in den vergangenen Jahren deutlich gesteigert. Die Full HD Technik unserer Produkte ermöglicht gestochen scharfe Bilder bei einer Auflösung von bis zu 2048 x 1536 Pixel. Der bis zu 20-fache optische Motor-Zoom gestattet Nahaufnahmen ohne Qualitätsverlust.

Die Infrarot (IR) Nachtsichtfunktion und die Privatzonenmaskierung gewährleisten den Einsatz in dunklem Terrain und erfüllen die Anforderungen des Datenschutzgesetzes an Videoüberwachungs- systeme.

Fernzugriff und Livestream auf die Überwachungskameras per APP

Durch die Einbindung in das lokale Netzwerk können Sie das Kamerabild überall und zu jeder Zeit als Livestream via Internetverbindung einsehen. Darüber hinaus können Sie die Kameras per Fernzugriff einzeln steuern. Selbstverständlich verfügen unsere Produkte auch über eine automatische Schwenkfunktion, um größere Bereiche in einem festgelegten Intervall zu überwachen. Die Speicherung des Bildmaterials auf einem Datenrekorder macht das Videoüberwachungssystem zudem robust gegen Manipulationsversuche und Diebstahl.

Aufgrund der IP66 Normierung des Gehäuses sind unsere Überwachungskameras besonders vor Wettereinflüssen und Vandalismus geschützt.

Fachberatung, Installation und Wartung Ihres Videoüberwachungssystems

Bevor Sie sich entscheiden führen wir grundsätzlich eine kostenlose und unverbindliche Sicherheitsberatung durch einen Fachmann im zu schützenden Objekt durch. Dabei wird auf Basis der örtlichen Gegebenheiten und im Gespräch mit Ihnen das individuelle Gefährdungspotenzial und der Umfang des geplanten Schutzes ermittelt. Gerne erstellen wir Ihnen danach ein individuelles Angebot.

Selbstverständlich errichten wir Ihr Videoüberwachungssystem fachgerecht nach den geltenden Vorschriften und Normen, weisen Sie in die Funktionen ein und erstellen Ihnen die technische Dokumentation. Unser regelmäßiger Wartungsservice garantiert die ständige Einsatzbereitschaft der Videoüberwachungsanlage.

Videoüberwachungssysteme für Berlin und Brandenburg

Als regionales Unternehmen können wir eine besondere Kundennähe gewährleisten. Durch die Konzentration auf den Standort Berlin und das Brandenburger Umland bieten wir kurze Reaktionszeiten, eine schnelle Auftragsbearbeitung und beraten Sie persönlich bei Ihnen vor Ort.

Darüber hinaus zeichnen wir uns durch besondere Flexibilität und Dynamik in der Umsetzung der Aufträge aus. Teilen Sie uns Ihre individuellen Wünsche mit!

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Kostenlose Sicherheitsberatung bei Ihnen vor Ort

  • Installation, Wartung, Störungsdienst, Aufschaltung
  • Professionelle Videoüberwachung für Gewerbe und Privat

  • Schnelle Anfahrt in Berlin und Brandenburger Umland
  • KFW-Förderung bei Kombination mit einer Alarmanlage
  • Kaufen oder leasen Sie Ihre Videoüberwachungsanlage

  • Starkes Partnernetzwerk

  • 15 Jahre Branchenerfahrung

  • WLAN oder kabelgebundene Systeme

  • Kameras mit bis zu 2048 x 1536 Pixel Full-HD Auflösung

  • Bis zu 20-fachen optischen Kamera-Zoom

  • Datenschutz (DSGVO) durch Privatzonenmaskierung

  • Infrarot (IR) Nachtsichtfunktion bis 50 Meter

  • Kamera-Fernzugriff und Livestream via Internet

  • IP66 Gehäusestandard (Witterungsbeständig)

  • Automatische Schwenkfunktion

Die beliebtesten Überwachungskameras unserer Kunden

Die beliebtesten Rekorder unserer Kunden

Ihr Ratgeber für Videoüberwachung und Überwachungskameras

1. Was ist Videoüberwachung?

Unter Videoüberwachung versteht man die Beobachtung von Räumen und Orten mithilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen. Diese werden als Überwachungskameras bezeichnet. Der Verbund mehrerer Überwachungskameras bildet das Videoüberwachungssystem, beziehungsweise die Videoüberwachungsanlage. Die damit gewonnenen Bilder können entweder in Echtzeit ausgewertet werden oder zur späteren Analyse aufgezeichnet und digital gespeichert werden. Neben der Aufzeichnung von Bilddaten können einige Videoüberwachungssysteme auch Tondaten aufnehmen. Die Aufzeichnung dieser audiovisuellen Daten unterliegt allerdings in Deutschland noch strengeren gesetzlichen Regularien als die reine Bildverarbeitung und ist deswegen unüblich.

Durch Videoüberwachung sollen zum einen Straftaten aufgeklärt und zum anderen Beweismittel gesammelt werden. Bei einer Auswertung der Videoüberwachung in Echtzeit ( durch Sicherheitsdienste ) ist auch die unmittelbare Gefahrenabwehr als Grund der Videoüberwachung zu nennen. Videoüberwachungssysteme werden im privaten oder gewerblichen Bereich vor allem bei Gefahr von Vandalismus und Diebstahl genutzt. Ziel ist es den Tathergang zu dokumentieren und den Polizeibehörden die Täteridentifikation zu ermöglichen. Ein wichtiger Effekt der Videoüberwachung ist die präventive Wirkung, die die Täter bereits vor der Strafbegehung abschreckt.

2. Ist Videoüberwachung erlaubt?

Grundsätzlich ist Videoüberwachung erlaubt, insofern sie nicht durch geltendes Recht eingeschränkt wird. Am unproblematischsten gestaltet sich der Einsatz von Videoüberwachungssystemen im privaten Umfeld, auf dem eigenen Grundstück, beziehungsweise der Wohnung. Sollten Sie Gästen Zutritt zu Ihrem videoüberwachten Grundstück gewähren, müssen Sie allerdings auch diese auf die Videoüberwachung hinweisen und so deren Einverständnis erhalten.

Prinzipiell muss sich der Einsatz von Videoüberwachungssystemen mit folgenden Rechtsnormen vereinbaren lassen:

  1. Recht am eigenen Bild ( Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Grundgesetz )
  2. Recht auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Grundgesetz )
  3. Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ( Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz )
  4. Datenschutz-Grundverordnung ( DSGVO & BDSG )
  5. Betriebliche Mitbestimmung ( Betriebsverfassungsgesetz )

3. Ist private Videoüberwachung erlaubt?

Die private Videoüberwachung, also die Überwachung des selbstgenutzten Wohneigentums ( Grundstück und Gebäude ) ist grundsätzlich gestattet und erweist sich als wenig problematisch. Wichtig ist dabei, dass die Überwachungskameras keine Bildausschnitte von Nachbargrundstücken, sowie öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen aufzeichnen. Hier ist eine akkurate Ausrichtung der Überwachungskamera wichtig. Eine weitere Möglichkeit besteht in der sogenannten Privatzonenmaskierung. Hierbei werden Bereiche, welche nicht videoüberwacht werden dürfen automatisch technisch unkenntlich gemacht.

Weiterhin ist bei der privaten Videoüberwachung zu beachten, dass Besucher, Gäste, Freunde und Fremde, die durch das Videoüberwachungssystem aufgezeichnet werden über diese Maßnahme informiert und ihr Einverständnis geben müssen. Rechtliche Grauzonen gibt es, wenn die Videoüberwachung bereits beginnt, bevor der Betroffene darüber informiert werden konnte (Paketboten, Lieferdienste, Besucher). Hier bietet sich eine entsprechende Ausschilderung im Eingangsbereich an. Zusätzlich sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Die Maßnahmen der Videoüberwachung sollten sich also objektiv mit dem Schutzbedürfnis des Eigentümers vereinbaren lassen.

4. Wo ist Videoüberwachung erlaubt?

Neben dem Einsatz von Videoüberwachung im privaten Bereich ( Grundstück, Wohnung ) ist ein Einsatz von Videoüberwachungssystemen im gewerblichen Umfeld üblich. Überwachungskameras und Videoüberwachungssysteme werden im Einzelhandel, an Tankstellen, in Bürogebäuden, Banken, Solarparks und Logistikzentren eingesetzt und dienen neben der Sicherheit der Objekte gegen Externe unter bestimmten Voraussetzungen auch der Überwachung der eigenen Mitarbeiter. Eine Sonderstellung haben dabei die Sparkassen, Banken, Spielhallen und Casinos. Sie fallen unter die Unfallverhütungsvorschrift „Kassen“ oder „Spielhallen“ und müssen ein Videoüberwachungssystem installieren. Das reformierte Bundesdatenschutzgesetz ( BDSG ) und die Datenschutz-Grundverordnung ( DSGVO ) stellen dabei hohe Anforderungen an den Einsatz von Videoüberwachung. Bevor ein Einsatz von Videoüberwachungssystemen denkbar ist, müssen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO folgende Sachverhalte überprüft werden:

1. Wahrung berechtigter Interessen von Verantwortlichen oder Dritten

Bevor ein Videoüberwachungssystem installiert wird, sollte bereits der konkrete Zweck für jede eingesetzte Überwachungskamera schriftlich dokumentiert werden. Der Zweck muss dabei ein objektiv gesehen, berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten umfassen ( Art. 4 Nr. 10 DSGVO ).

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn Videoüberwachung eingesetzt wird um das Hausrecht durchzusetzen oder um vor Diebstahl, Einbruch und Vandalismus zu schützen. Eine abstrakte Gefährdung und ein subjektiv gesteigertes Sicherheitsgefühl reichen per se als Begründung nicht aus. Es muss eine konkrete Gefahrenlage nachgewiesen werden, die sich auf ( dokumentierte ) vorangegangene Vorfälle bezieht. Hilfreich sind auch aufgezeichnete Vermögens- und Eigentumsdelikte aus dem Umfeld.

Ein berechtigtes Interesse kann außerdem für Sachverhalte vorliegen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise gefährlich sind. Als Beispiele sind im Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Juweliere und Tankstellen genannt.

2. Erforderlichkeit

Im Rahmen der Erforderlichkeit wird geprüft, ob die Videoüberwachung das mildeste Mittel ist um einen bestimmten Zweck zu erreichen. Stehen bei einem objektiv vertretbarem Aufwand Mittel zur Verfügung, die weniger stark in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, wären diese zu wählen. Obligatorisch ist natürlich auch, dass durch die Videoüberwachung der festgelegte Zweck erreicht wird.

Beispielsweise wird der Zweck „Verhinderung von Übergriffen“ durch eine Videoüberwachungsanlage nicht erreicht, da niemand unmittelbar eingreifen kann und der Vorfall lediglich gefilmt wird.

Zu beachten ist außerdem, dass Tonaufnahmen prinzipiell unter Strafandrohung nach StGB § 201 ( Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ) verboten sind.

3. Interessenabwägung

Videoüberwachung erfasst persönliche Informationen. Je mehr Informationen erhoben werden umso tiefer der Eingriff in die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen überall dort wo deren Intimsphäre besonders stark verletzt wird. Beispielsweise ist die Videoüberwachung in fremden Wohnungen, Sanitäranlagen, Umkleidekabinen, Saunen, Arztpraxen oder religiösen Einrichtungen unzulässig.

5. Wann muss Videoüberwachung ausgeschildert sein?

Videoüberwachung nach DIN 33450Ohne besondere Ausnahmeregelung verpflichtet die DSGVO den Betreiber einer Videoüberwachungsanlage diese im Rahmen des Transparenzgebotes zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss in einer einfachen und verständlichen Sprache, adressatengerecht und leicht zugänglich zur Verfügung gestellt werden ( vgl. Art. 12 DSGVO ). Um Sprachbarrieren zu überwinden kann die Kennzeichnung von Videoüberwachungssystemen mit Bildsymbolen kombiniert werden. Um die Videoüberwachung rechtssicher und DSGVO-konform zu gestalten, wird empfohlen Hinweisschilder an den Überwachungskameras und am überwachten Bereich angebracht werden. Der Inhalt der Hinweisschilder ist in Art. 13 Abs. 1 DSGVO festgelegt. Folgende Mindestanforderungen werden an die Ausschilderung von Videoüberwachungssystemen gestellt:

  • Sachverhalt der Videoüberwachung ( Wort und Bild )
  • Name des Betreibers und gegebenenfalls des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
  • Zweck der Videoüberwachung
  • Dauer der Datenspeicherung
  • Berechtigte Interessen, die durch die Videoüberwachung verfolgt werden

6. Ist Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt?

Die kurze Antwort lautet: Wenn die Grundsätze des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung eingehalten werden, dürfen Arbeitsplätze in der Regel mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers durch Videoüberwachung beobachtet werden. Die Videoüberwachung von privaten Räumen, wie Pausenräume, Umkleiden und Toiletten sowie Waschräume ist davon selbstredend ausgeschlossen. Auch in diesem Fall müssen die allgemeinen Grundsätze nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO beachtet werden. Seitens des Betreibers der Videoüberwachungsanlage oder eines Dritten muss ein berechtigtes Interesse zur Videoüberwachung vorliegen. Sie muss für den jeweiligen Zweck erforderlich und nicht durch vertretbare mildere Mitteln ersetzbar sein. Außerdem muss eine Interessenabwägung zwischen dem Nutzen für den Arbeitgeber und dem schutzwürdigen Interesse des Arbeitnehmers vorgenommen werden.

Bis es durch gültige Rechtsprechungen im Bereich DSGVO Verhaltenssicherheit gibt, sollte man auf jeden Fall im Vorfeld einen qualifizierten Sachverständigen für Datenschutz zum Thema Videoüberwachung am Arbeitsplatz konsultieren.

Falls es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, so hat dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von Technik, die dazu dienen kann die Leistung oder das Verhalten von Arbeitnehmern zu überwachen.

7. Wie lange dürfen Daten aus der Videoüberwachung gespeichert werden?

Der Datenschutzbeauftragte vom Land Berlin empfiehlt mit Hinblick auf die DSGVO eine Speicherdauer von maximal 48 Stunden. Grundsätzlich müssen die Daten nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO gelöscht werden, wenn der Zweck der Videoüberwachung erreicht worden ist und ihre Speicherung nicht mehr notwendig ist. Darüber hinaus sind die Gebote der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO zu beachten. Vereinzelt geben Aufsichtsbehörden die maximale Speicherdauer mit 72 Stunden an. Allerdings gibt es auch Gerichtsurteile in denen die Speicherung der Aufzeichnungen über eine Dauer von 10 Tagen zulässig war.